1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ufkn“. Im folgenden Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem er
- in einschlägigen Gesetzesvorhaben seine Ziele nachhaltig vertritt,
mit allen publizistischen Möglichkeiten für die Gedanken des Umwelt- und Naturschutzes eintritt,
- Kenntnisse über Probleme der Lebens- und Umweltgefährdung durch eigene Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen verbreitet,
- bei den zuständigen Ministerien eine stärker die Ökologie berücksichtigende Forschung anstrebt,
- mit Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die ähnliche Ziele verfolgen, Verbindung aufnimmt und auch auf internationaler Ebene eine enge Zusammenarbeit erwirken,
- ständigen Kontakt zu allen Organisationen und Stellen pflegt, deren Maßnahmen oder
Planungen zu Nachteilen oder Schädigungen für das Leben und die natürliche Umwelt führen können,
- bei verantwortlichen Stellen oder in der Öffentlichkeit lebens- oder umweltfeindlichen Planungen oder Maßnahmen mit Nachdruck entgegentritt,
- am Aufbau, der Entwicklung und Sicherung ökologischer Informationskataster für alle
- das bürgerschaftliche Engagement auf allen Ebenen fördert.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jur. Person werden, die sich mit dem Zweck des Vereins identifiziert, auch können ortsansässige Vereine und ähnliche gesellschaftliche Gruppierungen auf eine Mitgliedschaft erwerben.
(2) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind eigenhändig unterschrieben, an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge von Personen unter 18 Jahren müssen zusätzlich von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein.
(3) Über die Aufnahme des Antragstellers / der Antragstellerin entscheidet der Vorstand.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen.
(5) Vorstand und Mitgliederversammlung geben sich eine Geschäftsordnung, in der Verfahrensfragen zu regeln sind.
6 Beiträge
(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsstaffel geregelt. Die Mitgliederversammlung kann außerdem außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.
(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Über Stundung, Reduzierung oder Erlass von Beiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Mitgliedern, die Transferleistungen beziehen, ist auf deren Antrag der Beitrag zu erlassen.
7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand mit Wirkung zum jeweiligen Jahresende postalisch zu erklären ist,
- b) durch den Tod oder Vereinsauflösung
- c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied die Zahlung des Beitrages verweigert, bei
grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder, wenn das Mitglied durch Handlungen oder Äußerungen dem Ansehen des Vereins erheblich schadet. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Betroffene haben das Recht die MV anzurufen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen und muss in seinem Besitz befindliches Vereinsvermögen unverzüglich an den Vorstand herausgeben.
8 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann weitere Ergänzungen beschließen.
9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ( MV ) als Jahreshauptversammlung ein. Weitere MV`s sind zeitlich ungebunden.
(2) Jedes Mitglied ist spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung ( MV ) schriftlich einzuladen. Aus der Einladung müssen Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung ersichtlich sein. Ferner erfolgt die Einladung durch öffentlichen Aushang bzw. öffentliche Mitteilung.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes oder seine Vertretung leitet die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind. Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden muß zu einer neuen Mitgliederversammlung durch den Vorstand geladen werden. Bei dieser Versammlung gilt dann das Quorum von 30% der aktiven Mitglieder. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem geschäftsführenden Vorstand und der Vertreterin oder dem Vertreter des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen oder als Anlage beizufügen.
(5) Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Wahlen sind geheim. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zu Stande. Bei Verhinderung kann das Mitglied sein Votum vorab via postalischer Erklärung eigenhändig unterschreiben dem Vorstand mitteilen.
(6) Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn Einberufung von mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
10 Vorstand
(1) Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
- der bzw. dem 1. Vorsitzenden
- dem Kassierer bzw. der KassiererIn
- der bzw dem SchriftführerIn
Erweiterungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
(2) GF Vorstand gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführe/in. Diese sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins jeweils im Einzelnen befugt und im Vereinsregister entsprechend einzutragen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird es durch Zuwahl spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt.
(3) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal im Vierteljahr oder bei Bedarf statt und werden von den Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt postalisch oder digital.
(4) Einzelheiten der Geschäftsführung können in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden “Geschäftsordnung für den Vorstand” ausdrücklich geregelt werden.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist
ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführung und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Umsetzungsstand der Beschlusslagen ist jährlich zu dokumentieren.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat einzurichten und die Mitglieder themengebunden zu bestimmen.
11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben nach dem jährlichen Rechnungsabschluss und vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ( MV als ) Jahreshauptversammlung zu berichten.
12 Haftung der Organmitglieder
(1) Ist der Verein gemäß § 31 BGB durch eine Handlung, die von einem Mitglied des Vorstandes in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung begangen wurde, einer oder einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, haftet das Mitglied des Vorstandes gegenüber dem Verein nur, wenn es den von ihm verursachten Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch bei einer Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Verlangt das Mitglied des Vorstandes gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem von
ihm verursachten Schaden vom Verein, von der Verbindlichkeit freigestellt zu werden, stellt der Verein es von der Verbindlichkeit frei. Dies gilt nur dann nicht, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung des Vorstands wird auf die Höhe des Vermögens des Vereins begrenzt.
13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nur zu diesem Zweck einberufen wird.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.